Hygiene-Unterweisung: Wer, wann, wie oft – so erfüllen Sie Ihre Unterweisungspflicht rechtssicher
Rechtsgrundlagen, Fristen, Dokumentation und digitale Unterweisung: Was Arbeitgeber, Führungskräfte und Sifas wissen müssen – plus die 9 Hygieneregeln, die jeder Mitarbeiter kennen sollte.
Unterweisung als zentrale Rechtspflicht im Arbeitsschutz
Mitarbeiter über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an ihren Arbeitsplätzen zu informieren, ist eine elementare Verpflichtung im Arbeitsschutzrecht. Ja, Sie haben richtig gelesen: „… an ihren Arbeitsplätzen“. Diese Pflicht richtet sich primär an den Arbeitgeber. Je nach Größe und Struktur eines Unternehmens sind weitere Akteure wie Führungskräfte, Vorgesetzte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) eingebunden.
In Unterweisung steckt „Weisung“
Eine Unterweisung ist weder ein unverbindlicher Austausch über Sicherheitsaspekte noch eine Werbeveranstaltung für Schutzausrüstung. Was Sie Ihren Kollegen vermitteln, ist eine Anweisung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Damit ist auch klar: Wer unterwiesene Verhaltensregeln missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen.
Unterweisung, Einweisung, Betriebsanweisung – der Unterschied
Letztlich ist der Name Ihrer Veranstaltung zweitrangig. Entscheidend ist, dass Sie alle Mitarbeiter zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei ihren Tätigkeiten unterrichten.
Die Rechtsgrundlagen: Das fordern ArbSchG, GefStoffV, DGUV & Co.
Arbeitsschutzgesetz § 12
Daraus folgt dreierlei:
- Arbeitszeit: Unterweisungen finden während der bezahlten Arbeitszeit statt – nicht in Pausen oder nach Feierabend.
- Arbeitsplatzbezug: Allgemeine Vorschriften vorzutragen oder Gesetze auszuhängen reicht nicht. Die Unterweisung muss sich auf den konkreten Arbeitsplatz oder die Tätigkeit beziehen.
- Gefährdungsbeurteilung zuerst: Wie sollen Mitarbeiter von Risiken erfahren, die nicht zuvor ermittelt wurden?
Achtung: Wer Mitarbeiter eine Teilnehmerliste für eine Unterweisung unterschreiben lässt, die nie stattgefunden hat, begeht einen eklatanten Rechtsverstoß.
Weitere wichtige Vorgaben
- ArbSchG § 5: Unzureichende Unterweisung ist ausdrücklich ein Gefährdungsfaktor – und gehört damit in Ihre Gefährdungsbeurteilung.
- DGUV Vorschrift 1 § 4: Unterweisung erforderlichenfalls wiederholen, mindestens aber einmal jährlich – und dokumentieren.
- Jugendarbeitsschutzgesetz § 29: Mitarbeiter unter 18 Jahren mindestens halbjährlich unterweisen.
- Gefahrstoffverordnung § 14: Mündlich und anhand der Betriebsanweisung unterweisen. Der Arbeitgeber muss nicht selbst unterweisen, bleibt aber verantwortlich.
- DGUV Vorschrift 1 § 31: Bei Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden (PSA Kategorie III) sind Unterweisungen „mit Übungen“ Pflicht.
- Betriebssicherheitsverordnung § 12: Vor Aufnahme der Tätigkeit, tätigkeitsbezogen, inklusive Verhalten bei Unfällen und Erster Hilfe.
Wer, wen, wie oft? Die wichtigsten Antworten
Wer muss unterweisen?
Die Pflicht trifft zunächst den Arbeitgeber. Er kann sie schriftlich delegieren – etwa an direkte Vorgesetzte, Meister, Vorarbeiter oder Schichtführer. Fehlen ihm notwendige Fachkenntnisse, muss er Spezialisten einbinden, zum Beispiel den Betriebsarzt.
Wer darf unterweisen?
Eine spezielle „Unterweiser-Ausbildung“ fordern die Regelwerke nicht. Die unterweisende Person sollte aber:
- über das notwendige Fachwissen verfügen und Fragen beantworten können,
- sich verständlich ausdrücken können und didaktisches Geschick mitbringen,
- im Betrieb respektiert sein,
- Zeit und Ressourcen für Vorbereitung und Weiterbildung bekommen.
Ist das Unterweisen Aufgabe der Sifa?
Die Sifa ist im Arbeitsschutz ausgebildet – ihre primäre Aufgabe ist aber das Beraten. Zudem fehlen ihr in der Regel Weisungsbefugnisse. Laut DGUV Information 211-005 sollte die Sifa deshalb nicht allein mit der Durchführung beauftragt werden. Empfehlenswert: Ein Vorgesetzter führt ins Thema ein und nimmt selbst teil. Das macht klar, dass die Inhalte verbindlich sind.
Wer muss unterwiesen werden?
Die Antwort ist einfach: jeder. Die Regelwerke kennen keine Ausnahmen. Denken Sie auch an:
- Minijobber, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Ferienjobber
- Saisonkräfte, Aushilfen und Urlaubsvertretungen
- Außendienst, Monteure, Servicemitarbeiter und Fahrer
- Führungskräfte – „keine Zeit“ entbindet nicht von der Teilnahme
Wie oft wird unterwiesen?
Einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich – das ist nicht falsch, aber nur die halbe Wahrheit. Denn das sind die maximal zulässigen Fristen. Die tatsächlichen Intervalle richten sich nach dem Gefährdungsgrad und danach, ob Ihre Mitarbeiter die Vorgaben einhalten.
Zusätzlich müssen Sie eine anlassbezogene Unterweisung ansetzen, wenn …
- neue Mitarbeiter eingestellt werden (Erstunterweisung),
- Mitarbeiter versetzt werden, den Arbeitsplatz wechseln oder nach längerer Krankheit zurückkehren,
- neue Maschinen, Geräte, Verfahren oder Arbeitsstoffe eingeführt werden,
- es zu Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen gekommen ist,
- Vorschriften sich geändert haben,
- Verhaltensregeln wiederholt missachtet werden.
Praxistipp: Unterweisungsplan. Halten Sie in einer Tabelle Betriebsbereiche, Tätigkeiten, Unterweiser, Teilnehmer und Themen fest. So sehen Sie auf einen Blick, wo bereits unterwiesen wurde und was als Nächstes ansteht. Behalten Sie außerdem Verbandbuch und Krankmeldungen im Auge: Häufen sich bestimmte Verletzungen oder Beschwerden, ist eine Unterweisung fällig.
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Nach einem Arbeitsunfall fragt die BG als Erstes nach Ihrer Dokumentation
In der GefStoffV und der DGUV Vorschrift 1 wird die Dokumentation ausdrücklich gefordert. Die Frage nach durchgeführten Unterweisungen gehört zum Standardrepertoire der Behörden nach einem Unfall. Auch Unfallversicherer können sie bei Kontrollen verlangen. Versäumnisse gelten als Organisationsverschulden.
Ihre Unterweisungsdokumentation sollte enthalten:
- Datum der Unterweisung
- Name und Unterschrift der unterweisenden Person(en)
- Namen und Unterschriften der Teilnehmer
- die unterwiesenen Themen
Lassen Sie jeden Teilnehmer per Unterschrift bestätigen, dass er teilgenommen und den Inhalt verstanden hat. Das ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, erhöht aber Ihre Rechtssicherheit – und macht den Verpflichtungscharakter deutlich. Wie lange Sie die Nachweise aufbewahren müssen, ist gesetzlich nicht geregelt; die DGUV Information 211-005 empfiehlt mindestens zwei Jahre.
Infektionsgefahren gibt es nicht nur in Klinik und Pflege
„Infektionsgefahren? Das betrifft doch eher Ärzte, Kliniken und Pflegepersonal.“ Dieser Mythos ist gefährlich. Auch abseits des Gesundheitswesens haben Mitarbeiter Kontakt zu sogenannten Biostoffen – Viren, Bakterien, Pilze und deren Ausscheidungsprodukte. Berücksichtigen Sie diese Tätigkeiten in Ihrer Unterweisung:
- Abwassereinrichtungen: Fäkalhaltiges Abwasser kann gefährliche Erreger enthalten – Händewaschen und Kleidungswechsel sind Pflicht.
- Wassermischbare Kühlschmierstoffe: Nach TRGS 611 wöchentlich auf pH-Wert, Nitritgehalt und Konzentration prüfen.
- Kontakt zu Tierkot: etwa in Landwirtschaft, Biogasanlagen oder bei der Entfernung von Vogelkot – FFP-Maske, Einwegschutzanzug, Handhygiene.
- Arbeiten im Freien: Zecken können Borreliose und regional FSME übertragen – lange Kleidung und geschlossenes Schuhwerk.
- Schimmelsporen: etwa im Labor oder bei organischen Produkten – FFP-Masken sind Pflicht.
- Gesundheitswesen: Nadelstichverletzungen sind besonders riskant. Recapping ist verboten, spitze Instrumente gehören sofort in Abwurfbehälter.
Die 3 wichtigsten Infektionswege – und wie Ihre Mitarbeiter sich schützen
- Tröpfcheninfektion (v. a. Erkältungserreger): Husten- und Niesetikette, mindestens 1,5 m Abstand, bei Bedarf FFP2-/FFP3-Maske, regelmäßig lüften.
- Kontakt- bzw. Schmierinfektion (z. B. über Türgriffe, Lichtschalter, Geschirr): Handhygiene und regelmäßige Reinigung gemeinsam genutzter Flächen.
- Übertragung durch Vektoren (z. B. Zecken): langärmlige Kleidung, nach Aufenthalten im Freien den Körper absuchen.
Diese 9 Hygieneregeln gehören in jede Unterweisung
Oft wissen Sie nicht genau, welchen Erregern Ihre Mitarbeiter begegnen. Dann schützen diese grundlegenden Maßnahmen – wenn sie konsequent umgesetzt werden:
- Schwarz-Weiß-Trennung beachten: Welche Bereiche gelten als kontaminiert, welche als sauber – und in welcher Reihenfolge wird gewechselt?
- Arbeits- und Privatkleidung getrennt aufbewahren. Bei kritischen Biostoffen wäscht der Arbeitgeber die Arbeitskleidung.
- Hände regelmäßig waschen bzw. desinfizieren – vor allem vor Mahlzeiten und Pausen. Hände vom Gesicht fernhalten.
- Wunden abdecken.
- Bei Kontakt zu Körperflüssigkeiten PSA tragen – mindestens Schutzhandschuhe.
- Gemeinsam genutzte Flächen regelmäßig reinigen bzw. desinfizieren.
- In Küchen hygienisch mit Lebensmitteln umgehen.
- Geschirr und Wäsche erkrankter Personen heiß waschen.
- Eigene Krankheiten zu Hause auskurieren.
Tipp für mehr Aufmerksamkeit: Wir fassen uns oft unbewusst ins Gesicht. Lassen Sie jeden Teilnehmer während der Unterweisung eine andere Person beobachten und jede Gesichtsberührung mit einem Strich notieren. Die Auswertung am Ende überrascht fast immer – und bleibt im Gedächtnis.
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Beachten Sie diese 3 Aspekte – und Ihre Unterweisung wird ein Erfolg
Wie eine Unterweisung genau ablaufen soll, ist nirgends vorgeschrieben – weder Ort noch Dauer noch Teilnehmerzahl. Eine halbe Stunde im Seminarraum, 20 Minuten beim Rundgang oder 10 Minuten an der neuen Maschine: All das kann in Ordnung sein. Entscheidend ist, dass Ihre Unterweisung ankommt, verstanden und umgesetzt wird.
1. Ihre Unterweisung ist angemessen
Passen Sie Inhalt, Niveau und Umfang an Ausbildung, Erfahrung und Vorkenntnisse der Teilnehmer an. Wer in eine Wiederholungsunterweisung für langjährige Mitarbeiter ein paar Auszubildende setzt, um einen Termin zu sparen, wird keiner Gruppe gerecht: Die einen langweilen sich, die anderen sind überfordert.
2. Ihre Unterweisung ist verständlich
Halten Sie sich nicht zu eng an Vorschriftentexte. Für Ihre Mitarbeiter zählen konkrete Vorgaben für das eigene Arbeiten. Prüfen Sie bei Beschäftigten mit nicht deutscher Muttersprache, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen – oft genügt ein zweisprachiger Kollege als Übersetzer. Für Mitarbeiter mit Lernschwierigkeiten eignet sich die sogenannte Leichte Sprache.
Kontrollieren Sie das Verständnis: Ein „Ja“ auf „Haben Sie das verstanden?“ sagt wenig. Besser sind W-Fragen wie „Welche 3 Schritte müssen Sie beachten, wenn …?“ oder Sie lassen Handlungsschritte vormachen und mit eigenen Worten erklären.
3. Ihre Unterweisung motiviert
Eine Unterweisung, bei der nur einer redet, reißt niemanden mit – ebenso wenig eine Präsentation, die durchgeklickt und abgenickt wird. Kombinieren Sie Medien, arbeiten Sie an konkreten Objekten, fördern Sie Diskussionen und binden Sie Mitarbeiter in das Erarbeiten von Schutzmaßnahmen ein. Das steigert die Akzeptanz enorm.
Vermeiden Sie diese 3 Fehler
- Nachträglich unterweisen: Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Gerade die ersten Tage für Neulinge sind besonders unfallträchtig.
- Unvorbereitet unterweisen: Teilnehmer spüren sofort, ob der Unterweisende vorbereitet ist.
- Ohne Engagement unterweisen: Wer andere überzeugen will, muss selbst hinter dem stehen, was er vermittelt.
Auch Ihre Mitarbeiter haben Pflichten – und Rechte
Laut § 15 ArbSchG sind Beschäftigte verpflichtet, gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Daraus folgt: Die unterwiesenen Regeln sind verbindlich – und die Teilnahme an der Unterweisung ist Pflicht. Wer unterwiesen wurde, kann nach einem Schadensfall nicht behaupten, er habe „nichts gewusst“.
Gleichzeitig dürfen Mitarbeiter laut § 17 ArbSchG Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit machen. Geben Sie Einwänden Raum – machen Sie aber deutlich, dass zentrale Sicherheitsvorschriften weder diskutierbar noch verhandelbar sind.
Leiharbeiter und Fremdfirmen: Wer ist zuständig?
Bei Leiharbeitern ist das Arbeitsschutzgesetz eindeutig. In § 12 Abs. 2 heißt es: „Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung (…) den Entleiher.“ Entleiher ist der Betrieb, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird – also Ihr Unternehmen. Sie müssen Leiharbeiter genauso unterweisen wie Ihre Stammbelegschaft. Stimmen Sie sich trotzdem vorab mit der Zeitarbeitsfirma über Arbeitsplätze, Gefährdungen und PSA ab.
Für Mitarbeiter von Fremdfirmen, etwa bei Bau- oder Wartungsarbeiten, ist zunächst deren eigener Arbeitgeber zuständig. Informieren Sie die Fremdfirma aber vor Arbeitsbeginn über alle Risiken und Sicherheitsregeln in Ihrem Betrieb – zum Beispiel mit einer Betriebsordnung für Fremdfirmen.
Digital unterweisen: Ist das erlaubt?
Die kurze Antwort: Ja, aber. Für Gefahrstoff-Unterweisungen – dazu gehören auch viele Desinfektions- und Reinigungsmittel – schreibt § 14 GefStoffV ausdrücklich die mündliche Unterweisung vor. E-Learning dürfen Sie hier nur ergänzend einsetzen. Für alle anderen Themen sieht die DGUV-Regel 100-001 „grundsätzlich“ persönliche Unterweisungen vor, elektronische Medien sind als Hilfsmittel aber zulässig.
Die DGUV-Regel 100-001 nennt dafür 3 Bedingungen:
- Die Inhalte sind arbeitsplatzspezifisch aufbereitet.
- Es findet eine Verständnisprüfung statt.
- Ein Gespräch zwischen Mitarbeiter und Unterweiser ist jederzeit möglich.
Der beste Kompromiss: Blended Learning. Vermitteln Sie die allgemeinen Grundlagen per E-Learning. In einer anschließenden kurzen Präsenzunterweisung lassen Sie das Gelernte wiedergeben, beantworten Fragen und ergänzen Ihre betriebsspezifischen Sicherheitsaspekte.
Müssen auch Sie Ihre Mitarbeiter mal wieder unterweisen? … und haben das Gefühl, dass nur die Hälfte zuhört? Unser Jubiläums-USB-Stick mit den 23 Muster-Unterweisungen schafft Abhilfe – und kostet Sie keinen Cent!
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Checkliste: Gut vorbereitet in die Unterweisung
Eine Unterweisung zwischen Tür und Angel ist selten eine gute Idee. Gehen Sie vorher diese Fragen durch:
- Thema: Kann ich das selbst übernehmen – oder brauche ich Unterstützung, etwa vom Betriebsarzt? Was ist das Lernziel?
- Zielgruppe: Erst- oder Wiederholungsunterweisung? Wie groß ist die Gruppe, welches Vorwissen bringt sie mit?
- Ort: Direkt am Arbeitsplatz oder im Besprechungsraum? Sind Hilfsmittel wie Beamer oder Flipchart verfügbar?
- Zeit: Liegt der Termin in der bezahlten Arbeitszeit und passt er zu Schichtwechseln und Pausen? Reichen 30 bis 45 Minuten?
- Material: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Hygieneplan zur Hand? Formblatt für den Unterweisungsnachweis bereit?
- Abschluss: Welche Kontrollfragen stelle ich? Welche Vereinbarungen sollen am Ende getroffen werden?
Fazit
Die Unterweisung ist eine zentrale Rechtspflicht des Arbeitgebers – und zugleich eines Ihrer wirksamsten Werkzeuge im Arbeitsschutz. Unterweisen Sie jeden Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit, mindestens jährlich und zusätzlich bei jedem Anlass. Beziehen Sie die Inhalte auf den konkreten Arbeitsplatz, prüfen Sie das Verständnis und dokumentieren Sie alles sorgfältig. Dann sind Sie bei der nächsten Kontrolle – oder im Ernstfall nach einem Unfall – auf der sicheren Seite.